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AGB

das kleingedruckte ganz gross

 

AGB der Fahrschule Wiking

 

 

 

Diese AGB’s dienen dazu, das Verhältnis zwischen Fahrschüler/in und Fahrlehrer zu regeln.

 

Zur Vereinfachung der Leserlichkeit wird nachfolgend auf die Gender Beschriftung verzichtet und nur die männliche Form angewendet.

 

 

  • Der Lernfahrausweis muss in jeder Fahrstunde mitgeführt werden.

 

  • Falls durch ein laufendes Verfahren der Lernfahrausweis entzogen werden könnte oder bereits entzogen wurde, ist dies dem Fahrlehrer unverzüglich mitzuteilen.

 

  • Der Fahrlehrer verpflichtet sich eine vollumfängliche Fahrausbildung durchzuführen. Wenn der Fahrlehrer die Ausbildung abgeschlossen hat und der Fahrschüler prüfungsreif ist, wird er den Fahrschüler an die Fahrprüfung anmelden.

 

  • Der Fahrlehrer bestimmt den Prüfungsort. Bei einer 3. Führerprüfung muss diese zwangsläufig nach den Auflagen des StVA absolviert werden (zurzeit in Winterthur oder Zürich-Albisgüetli).

 

  • Vor einer Prüfung müssen sämtliche offenen Beträge (in der entsprechenden Kategorie) beglichen sein inkl. der Prüfungslektion. Ansonsten behält sich der Fahrlehrer das Recht vor, die Prüfung abzusagen (Unkosten gehen zu Lasten des Fahrschülers).

 

  • Unpünktliches Erscheinen des Fahrschülers hat zur Folge, dass die Lektion um diese Zeit gekürzt wird.

 

  • Unpünktliches Erscheinen des Fahrlehrers hat zur Folge, dass die Lektion um diese Zeit verlängert, nachgeholt oder nicht verrechnet wird.

 

  • Die Lektionsdauer beinhaltet immer: Begrüssung, Einrichten, Besprechungen, Fahren und Verabschiedung.

 

  • Der Fahrschüler bestätigt die Preisliste erhalten zu haben.

 

  • Die administrative Grundpauschale, gem. Preisliste, ist obligatorisch (auch bei einem Fahrschulwechsel).

 

  • Terminverschiebungen- absagen müssen mindestens 2 Arbeitstage vorher gemeldet werden. Ansonsten werden die vereinbarten Lektionen verrechnet.

 

  • Alkohol, Drogen, Medikamente und andere Betäubungsmittel sind verboten. Wer unter Einfluss solcher steht, ist fahrunfähig (nach einem Joint gilt mind. eine Wartezeit von 72h). Bei Alkohol gilt die Null Toleranz (Restalkohol !!!). Falls seitens des Fahrlehrers Zweifel an der Fahrfähigkeit besteht, kann die Lektion im Sinne der Verkehrssicherheit und ohne Geldrückgabe jederzeit abgebrochen werden.

 

  • Das Vertragsverhältnis zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer kann beidseits jederzeit aufgelöst werden.

 

  • Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule. Beiden Parteien steht der Ombudsmann des ZFV kostenlos zur Verfügung. (www.zuercherfahrlehrer.ch)

 

 

Beide Parteien erklären die vorliegenden Bedingungen verstanden zu haben und sind mit diesen einverstanden:

 

 

Birchwil,City:     _______________________

 

 

 

Fahrlehrer:        _______________________

 

                                                             

 

Fahrschüler:      _______________________